Pauser, Josef: Amtsdrucksachen des 16. Jahrhunderts. Ein Beitrag zum Druck von amtlichen Druckschriften anhand Wiener Offizinen der Frühen Neuzeit
Die vorliegende Arbeit geht dem Druck von Amtsdrucksachen im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Wien nach. Der Schwerpunkt liegt dabei in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts. Als Amtsdrucksachen sind dabei all jene Druckschriften zu verstehen, welche die unterschiedlichsten Obrigkeiten aus amtlichen Bedürfnissen heraus drucken ließen. Materiell betrachtet handelt es sich hauptsächlich um Gesetze und um Verwaltungsschriftgut (Formulare u.Ä.). Die große Masse der Gesetze wurde in der Form von Einblattdrucken (Plakate) gedruckt, umfänglichere Ordnungen auch in Buchform („Libell"). Gesetzesdrucke sind bereits vereinzelt ab Maximilian I. (1493-1519) überliefert. Besonders intensiv wird der Buchdruck zu amtlichen Zwecken dann unter der Herrschaft Ferdinands I. (1521-1564) herangezogen werden.
Im Amtsdruckschriftengeschäft sind vor allem vorerst die Wiener Buchdrucker Johann Winterburger (1492-1519) und dann nach dessen Tod Johann Singriener d. Ä. (1510-1545) zu nennen. Als Johann Singriener d. Ä. stirbt wird die Offizin von einer Erbengemeinschaft seiner Söhne (1546-1549) weitergeführt, bis schließlich mit Johann Singriener d. J. (1550-1562) der jüngste Sohn die Offizin übernimmt. Speziell zur Offizin Singriener konnte zahlreiches neues Quellenmaterial in den Rechnungsbüchern des Hofkammerarchivs (Gedenkbücher) und des Wiener Stadt- und Landesarchivs (Oberkammer-, Steueramt) aufgefunden und erstmals herangezogen werden. Aufgrund dieser Quellen, die in einem Anhang auch ediert wurden, konnten neue Erkenntnisse zu Produktionsbedingungen und Kosten von Amtsdrucksachen und damit zum ökonomischen Umfeld des frühneuzeitlichen Wiener Buchdruckergewerbes und Buchhandels getätigt werden. Darüber hinaus konnten auch erstmals Auflagenhöhen von landesfürstlichen Gesetzen und von Geboten der Stadt Wien genau bestimmt werden, was - aus rechtshistorischer Sicht - Rückschlüsse auf Kundmachungsbedingungen zulässt. Trotz allem bleiben Lücken, denn nicht für alle Gesetze konnten Zahlungen in den Rechnungsbüchern nachgewiesen werden.
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